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Satzung des Tierschutzvereins Speyer und Umgebung e. V. § 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Speyer und Umgebung" und hat seinen Sitz in Speyer. Tätigkeitsgebiet ist der Stadtkreis und die Gemeinden des ehemaligen Landkreises Speyer.Der Verein wurde am 15.03.1956 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein eingetragen. Er ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes.
§ 2 Zweck und Tätigkeit des Vereins Zweck des Vereins ist, den Tierschutzgedanken nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften zu vertreten, durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel, Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, insbesondere die Verhütung jeder Tierquälerei oder Tiermißhandlung zu erstreben und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person zu veranlassen. Dies gilt nicht nur für die Haustiere, sondern auch für die in Freiheit lebenden Tiere. Der Verein unterhält in Speyer ein Tierheim zur Unterbringung von Fundtieren und Tieren, deren Besitzern die Betreuung nicht mehr möglich ist. Der Verein ist als gemeinnützig" anerkannt und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. § 3 Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit und in der Lage ist, dem Zweck des Vereins zu dienen und ihn zu fördern. Ferner können auch juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften als Mitglied aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung ist der Beirat zu hören. Ehrenmitglieder werden auf Grund von Beschlüssen des Vorstandes und des Beirates ernannt. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluß oder durch Tod. Der Austritt ist nur zum Schluß des Kalenderjahres möglich und ist schriftlich bis spätestens 30. September des laufenden Jahres zu erklären. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstößt oder trotz zweimaliger Mahnung mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder das Ansehen des Vereins schädigt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Beirates. § 5 Beitrag Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe es selbst bestimmt, zumindest jedoch den Mindestbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate der Geschäftsjahres (Kalenderjahres) zu zahlen .§ 6 Organe Organe des Vereins sind:
§ 7 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Gewählt kann nur werden, wer mindestens zwei Jahre Mitglied ist. Der 1. und der 2. Vorstand führen den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt dies für den 2. Vorsitzenden nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Die gesetzlichen Vorschriften und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu beachten. Der Vorstand haftet in Ausübung seiner Tätigkeiten bei Fahrlässigkeit, nur mit dem vorhandenen Vereinsvermögen.
§ 8 Beirat Die Zahl der Mitglieder des Beirates wird auf mindestens drei festgesetzt. Bei Bedarf können weitere Beiräte bestellt werden. Die Wahl der Beiräte erfolgt nach Vorschlag durch den Vorstand durch die Mitgliederversammlung. Mitglieder des Beirates können vom Vorstand mit der Erledigung bestimmter Vereinsgeschäfte auf jederzeitigen Widerruf beauftragt werden. Der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Vierteljahr einberufen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der bestellten Mitglieder anwesend ist.
§ 9 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder durch Bekanntmachung in den beiden Tageszeitungen Die Rheinpfalz" und Speyerer Tagespost".Die Generalversammlung soll im 1. Halbjahr des Kalenderjahres einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt. Die Generalversammlung wählt den Vorstand, den Beirat und die Rechnungsprüfer im Turnus nach § 7 der Satzung. Sie nimmt die Jahresrechnung ab und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Sie beschließt auch den Jahresmindestbeitrag und über die Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind. Bei Satzungsänderung, Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes oder Beirates, bedarf es der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über die Auflösung der Vereins bedürfen der Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder.
§ 10 Kassenprüfer / Rechnungsprüfer Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von zwei Kassenprüfern / Rechnungsprüfern zu prüfen .§ 11 Verhandlungsniederschrift Über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und des Beirates sind Niederschriften zu fertigen, und vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Speyer, wenn diese bereit ist, das Tierheim in eigener Regie weiterführen, sonst an den Deutschen Tierschutzbund.
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